Ah, die andere sagt es: § 86a-Kennzeichenverwendung war auch dabei.
Ah, die andere sagt es: § 86a-Kennzeichenverwendung war auch dabei.
BGH 3 StR 487/24 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech...
Das geht? Und wie kommt LG Erfurt zum 3. Strafsenat?
Es fehlt der Angriff auf die Menschenwürde (nach der Rspr. das Absprechen gerade der Eigenschaft des Menschseins). Volksverhetzung ist nicht nur eine Beleidigung.
So ist es.
Ich hätte auch ein Problem damit, dass mglw nicht die fehlende Anlage, sondern das jetzt wieder mögliche Schnellfahren die Gefahr verursacht.
Wenn es keinen verkehrsbezogenen Anlass für das Aufstellen gibt, eben § 303 II StGB.
Deswegen Versuch.
§ 315b I Nr. 1, II StGB
Das ist aber nett von ihm.
Ich würde eher vermuten, dass da der Vorsitzende keine (Hilfs-)Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen kann. Oder wie kommt der Zeuge ins Urteil?
Es wird doch bei einem Gutachten immer erst der Sachverhalt aufgeschrieben, von dem im Folgenden ausgegangen wird. Wenn der unzutreffend ist, gibt es zwar kein Geld für die Arbeit, aber man haftet nicht weiter (außer man schreibt, das ist auf „jeden Fall“ so).
Das ist das Seltsame - irgendwas verstehe ich da nicht: wenn der Sachverhalt nicht stimmt, behandelt das Gutachten etwas völlig anderes. Es begutachtet die Rechtslage "ohne Absprache". Das ist auch schön, aber der Adressat weiß ja, dass es die Absprache gibt. Also kann er sich darauf nicht berufen.
BGH 1 StR 484/24 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech... Freshfields und die Gutachten.
BGH 1 StR 254/25 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech... Elf Sachverhaltsvarianten, und alle Mord (Wahlfeststellung). Wenn Strafrecht zu 'fein' wird.
BGH 1 StR 349/24 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech... Wie sie es nur immer schaffen. Verfahrensrüge zulässig - zum 100a, 100b StPO-Problem nach dem KCanG.
Ist blöd, vgl. aber die lustigen Anmerkungen von Erb in NStZ und GA dazu.
BGH 1 StR 297/09: "Wer war größer (und dicker)?"
Wenn man die Läuterung hinbekommt, könnte nichts mehr Neues zu erwarten sein, dann ist auch der § 63 weg.
Oder der GBA schaut mal vorbei.
Vielleicht gehts ja um 20, 21.
Soll das auch für Pflichtverteidiger-Innen gelten? Dann wohl ein Fall des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO.
RIP Tom Lehrer, age 97.
🤣Ich fürchte, das war damals ziemlich ernst gemeint.
ok, sehe ich ein.😜
Es gibt auch einige (wenige), die fragen.
Die Antwort einer/s (sehr) bekannten Gerichtsreporters/-in auf die Frage, warum er/sie sich eigentlich nicht für die Regeln interessiert (StGB, StPO usw.), nach denen ein Strafprozess abläuft.
Der juristisch geprägte Blick würde eher schaden, denn er erschwert den Blick auf die Realität.
BGH 6 StR 534/24 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech... Wenn es der Verwerfung dienen würde, würde selbst der GBA über seinen Schatten springen.
Es kommt drauf an, ab wann man erkennt, dass er falsch ist. Wenn man selber gebastelt hat und ausgibt oder ausgeben will, ist es 146 StGB. Wenn man es erst erkennt, nachdem man ihn schon hat und ausgibt, ist es § 147 StGB, wenn man es nicht merkt und erst der Empfänger das sagt, ist es straflos.