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Schließlich könnte sich eine entsprechende „geübte Staatspraxis“ auch nicht über geschriebenes Verfassungsrecht hinwegsetzen. Gemäß Art. 83 Abs. 1 ThürVerf kann die Verfassung nur durch ausdrückliche Änderung ihres Wortlauts geändert werden. Das Gebot der Textänderung hindert die Bildung von Gewohnheitsrecht, das in Widerspruch zu den geschriebenen Regeln der Verfassung stünde. Die Bildung von Gewohnheitsrecht darf sich, sofern es überhaupt für zulässig gehalten wird, nur unter Wahrung der Bindung an die Verfassung vollziehen.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Schließlich könnte sich eine entsprechende „geübte Staatspraxis“ auch nicht über geschriebenes Verfassungsrecht hinwegsetzen. Gemäß Art. 83 Abs. 1 ThürVerf kann die Verfassung nur durch ausdrückliche Änderung ihres Wortlauts geändert werden. Das Gebot der Textänderung hindert die Bildung von Gewohnheitsrecht, das in Widerspruch zu den geschriebenen Regeln der Verfassung stünde. Die Bildung von Gewohnheitsrecht darf sich, sofern es überhaupt für zulässig gehalten wird, nur unter Wahrung der Bindung an die Verfassung vollziehen. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Außerdem stellt es fest, dass so eine Tradition nicht mit dem übereinstimmt, was in der Verfassung steht. Die Verfassung kann nur geändert werden, wenn man den Text ändert. Das soll gerade die Entstehung solcher Gewohnheiten verhindern.

/34/ENDE

#Verfassungsgericht #Thüringen

04.10.2024 13:40 👍 2 🔁 0 💬 0 📌 0
Die Bildung von Gewohnheitsrecht erfordert, dass eine über längere Zeit „geübte Staatspraxis“ vorliegt, die zur Überzeugung der Beteiligten als rechtlich verbindlich angesehen wird.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Die Bildung von Gewohnheitsrecht erfordert, dass eine über längere Zeit „geübte Staatspraxis“ vorliegt, die zur Überzeugung der Beteiligten als rechtlich verbindlich angesehen wird. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Anders als im Fall der Wahl des Bundestagspräsidenten fehlt bei der Thüringer Verfassung jedoch bereits ein derart weit zurückliegender zeitlicher Anknüpfungspunkt.
Die Thüringer Verfassung ist am 30. Oktober 1993 in Kraft getreten. Nach ihrem Inkrafttreten wurde dann insgesamt sieben Mal eine Präsidentin bzw. ein Präsident des Thüringer Landtags gewählt.

Anders als im Fall der Wahl des Bundestagspräsidenten fehlt bei der Thüringer Verfassung jedoch bereits ein derart weit zurückliegender zeitlicher Anknüpfungspunkt. Die Thüringer Verfassung ist am 30. Oktober 1993 in Kraft getreten. Nach ihrem Inkrafttreten wurde dann insgesamt sieben Mal eine Präsidentin bzw. ein Präsident des Thüringer Landtags gewählt.

In Thüringen gab es bisher nur 7 Wahlen zum Landtagspräsidenten. Diese Wahlen gibt es erst seit 1993. Das Gericht sagt, dass das nicht lang genug ist, um daraus eine Tradition zu machen.

/33

04.10.2024 13:40 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

Das Gericht sagt auch, dass die neue Regelung nicht gegen die Traditionen des Landtags verstößt.

Damit im Parlament etwas Tradition oder Gewohnheit wird, muss es über lange Zeit und mehrmals passieren.

/32

04.10.2024 13:39 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Dieses Maß an Legitimation würde durch ein auf eine einzelne Fraktion beschränktes Vorschlagsrecht oder gar einen Anspruch dieser Fraktion auf „Wahl“ einer bestimmten Person nicht gewährleistet. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl einer bestimmten Kandidatin oder eines bestimmten Kandidaten gäbe. Nach alledem ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 ThürVerf weder ein ausschließliches Vorschlagsrecht einer einzelnen Fraktion noch ein Recht auf Wahl einer bestimmten Kandidatin oder eines Kandidaten.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Dieses Maß an Legitimation würde durch ein auf eine einzelne Fraktion beschränktes Vorschlagsrecht oder gar einen Anspruch dieser Fraktion auf „Wahl“ einer bestimmten Person nicht gewährleistet. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl einer bestimmten Kandidatin oder eines bestimmten Kandidaten gäbe. Nach alledem ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 ThürVerf weder ein ausschließliches Vorschlagsrecht einer einzelnen Fraktion noch ein Recht auf Wahl einer bestimmten Kandidatin oder eines Kandidaten. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Darum darf die Wahl darüber nicht dadurch eingeschränkt werden, dass es nur einen Vorschlag gibt.

/31

04.10.2024 13:38 👍 2 🔁 0 💬 1 📌 0
Schließlich hat der Landtagspräsident das Parlament in seiner Gesamtheit – und nicht etwa nur die Anliegen einer parlamentarischen Minderheit – zu vertreten und ist zu einer unparteiischen Amtsführung verpflichtet.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Schließlich hat der Landtagspräsident das Parlament in seiner Gesamtheit – und nicht etwa nur die Anliegen einer parlamentarischen Minderheit – zu vertreten und ist zu einer unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Aus dieser besonderen Bedeutung des Landtagspräsidenten folgt, dass er einer entsprechenden Legitimation bedarf, die durch Wahlvorschläge „aus der Mitte“ des Landtags und den erforderlichen Wahlakt hergestellt wird. Der Präsident benötigt das Vertrauen des Parlaments, um das Organ nach außen zu vertreten, seine Würde und seine Rechte zu wahren, seine Verhandlungen „gerecht und unparteiisch“ zu leiten und die Ordnung im Hause zu wahren. Er muss über eine breite Vertrauensgrundlage im Parlament verfügen.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Aus dieser besonderen Bedeutung des Landtagspräsidenten folgt, dass er einer entsprechenden Legitimation bedarf, die durch Wahlvorschläge „aus der Mitte“ des Landtags und den erforderlichen Wahlakt hergestellt wird. Der Präsident benötigt das Vertrauen des Parlaments, um das Organ nach außen zu vertreten, seine Würde und seine Rechte zu wahren, seine Verhandlungen „gerecht und unparteiisch“ zu leiten und die Ordnung im Hause zu wahren. Er muss über eine breite Vertrauensgrundlage im Parlament verfügen. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Er muss das Vertrauen des Parlaments haben, also der Mehrheit der Abgeordneten, damit er es gegenüber anderen vertreten kann. Er muss die Verhandlungen im Parlament gerecht und unparteiisch leiten.

/30

04.10.2024 13:38 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Bei der Auslegung dieser bundesrechtlichen Verfassungsbestimmung geht eine weit überwiegende herrschende Meinung davon aus, dass eine – namentlich die stärkste – Fraktion im Bundestag keinen Rechtsanspruch auf Stellung des Parlamentspräsidenten hat. Als zentrales Argument für diese Auffassung wird vor allem das ausdrückliche Erfordernis einer Wahl angeführt; es steht dem Rechtsanspruch einer einzelnen Fraktion entgegen.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Bei der Auslegung dieser bundesrechtlichen Verfassungsbestimmung geht eine weit überwiegende herrschende Meinung davon aus, dass eine – namentlich die stärkste – Fraktion im Bundestag keinen Rechtsanspruch auf Stellung des Parlamentspräsidenten hat. Als zentrales Argument für diese Auffassung wird vor allem das ausdrückliche Erfordernis einer Wahl angeführt; es steht dem Rechtsanspruch einer einzelnen Fraktion entgegen. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Die Mehrheit der Leute, die sich mit dem Thema beschäftigen, meinen, dass auch im Bundestag die stärkste Fraktion kein Recht hat, den Präsidenten festzulegen. Der Präsident muss vom Parlament gewählt werden.

/29

04.10.2024 13:37 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Die Entstehungsgeschichte der Thüringer Verfassung spricht ebenfalls gegen ein ausschließliches Vorschlags- bzw. Besetzungsrecht. Aus der Verfassungsgenese ergibt sich, dass der Verfassungsgeber keiner bestimmten Fraktion einen Anspruch oder ein ausschließliches Vorschlagsrecht bezüglich des Amtes des Parlamentspräsidenten einräumen wollte. Die Besetzung dieses Amtes sollte vielmehr einem demokratischen Entscheidungsprozess überlassen werden.

Die Entstehungsgeschichte der Thüringer Verfassung spricht ebenfalls gegen ein ausschließliches Vorschlags- bzw. Besetzungsrecht. Aus der Verfassungsgenese ergibt sich, dass der Verfassungsgeber keiner bestimmten Fraktion einen Anspruch oder ein ausschließliches Vorschlagsrecht bezüglich des Amtes des Parlamentspräsidenten einräumen wollte. Die Besetzung dieses Amtes sollte vielmehr einem demokratischen Entscheidungsprozess überlassen werden.

Als die Verfassung 1993 geschrieben wurde, wurde besprochen, ob das Recht für einen Vorschlag in die Verfassung geschrieben werden sollte. Man hat sich aber dagegen entschieden.

/28

04.10.2024 13:36 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Darüber hinaus steht die Formulierung „aus seiner Mitte“ ebenfalls einem ausschließlichen Vorschlagsrecht einer bestimmten Fraktion entgegen. Daraus ist gerade nicht zu entnehmen, dass das Vorschlagsrecht Beschränkungen dergestalt unterliegt, dass lediglich eine bestimmte, namentlich die stärkste Fraktion Wahlvorschläge unterbreiten dürfte. Zwar dürfte die Formulierung „aus seiner Mitte“ vornehmlich darauf abzielen, dass allein Mitglieder des Landtags (und nicht Außenstehende) in das Präsidentenamt gewählt werden können. Gleichwohl läge keine Wahl mehr „aus seiner Mitte“ vor, wenn der Kreis derjenigen, die Vorschläge für mögliche Kandidaten unterbreiten dürfen, von vornherein begrenzt wäre. Für eine derartige Begrenzung bietet der Wortlaut des Art. 57 Abs. 1 ThürVerf keine Anknüpfungspunkte.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Darüber hinaus steht die Formulierung „aus seiner Mitte“ ebenfalls einem ausschließlichen Vorschlagsrecht einer bestimmten Fraktion entgegen. Daraus ist gerade nicht zu entnehmen, dass das Vorschlagsrecht Beschränkungen dergestalt unterliegt, dass lediglich eine bestimmte, namentlich die stärkste Fraktion Wahlvorschläge unterbreiten dürfte. Zwar dürfte die Formulierung „aus seiner Mitte“ vornehmlich darauf abzielen, dass allein Mitglieder des Landtags (und nicht Außenstehende) in das Präsidentenamt gewählt werden können. Gleichwohl läge keine Wahl mehr „aus seiner Mitte“ vor, wenn der Kreis derjenigen, die Vorschläge für mögliche Kandidaten unterbreiten dürfen, von vornherein begrenzt wäre. Für eine derartige Begrenzung bietet der Wortlaut des Art. 57 Abs. 1 ThürVerf keine Anknüpfungspunkte. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

“Aus seiner Mitte” bedeutet, dass nur Mitglieder des Landtags gewählt werden können - aber es gibt nicht nur einer einzelnen Fraktion das Recht, einen Vorschlag zu machen.

/27

04.10.2024 13:36 👍 2 🔁 0 💬 1 📌 0
Gemäß Art. 57 Abs. 1 ThürVerf wählt der Landtag aus seiner Mitte den Präsidenten […]. Dem Wortlaut („wählt“) ist unmittelbar das zwingende Erfordernis einer Wahl zu entnehmen. Dies steht einem Anspruch auf „Wahl“ eines bestimmten Kandidaten entgegen. Dem Begriff der Wahl wohnt inne, eine Entscheidung treffen zu dürfen, d. h. sich auch gegen einen Kandidaten entscheiden zu können. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl steht einer Verengung dieser Entschließungsfreiheit entgegen. Eine echte Wahl liegt nur dann vor, wenn sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht gewährleistet sind und die Wahl frei ist. Die Freiheit der Wahl würde untergraben, wenn keine Auswahlmöglichkeiten und ein faktischer Zwang zur Zustimmung bestünde. Die
Wahl wäre ihres Sinns entleert, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 ThürVerf wählt der Landtag aus seiner Mitte den Präsidenten […]. Dem Wortlaut („wählt“) ist unmittelbar das zwingende Erfordernis einer Wahl zu entnehmen. Dies steht einem Anspruch auf „Wahl“ eines bestimmten Kandidaten entgegen. Dem Begriff der Wahl wohnt inne, eine Entscheidung treffen zu dürfen, d. h. sich auch gegen einen Kandidaten entscheiden zu können. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl steht einer Verengung dieser Entschließungsfreiheit entgegen. Eine echte Wahl liegt nur dann vor, wenn sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht gewährleistet sind und die Wahl frei ist. Die Freiheit der Wahl würde untergraben, wenn keine Auswahlmöglichkeiten und ein faktischer Zwang zur Zustimmung bestünde. Die Wahl wäre ihres Sinns entleert, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Eine echte Wahl ist es nur dann, wenn alle wählen dürfen und die Wahl frei ist. Diese Grundregel gilt in Thüringen und in ganz Deutschland.

/26

04.10.2024 13:35 👍 2 🔁 0 💬 1 📌 0

Das Gericht sagt, die neue Regelung verstößt nicht gegen die Verfassung.

In der Thüringer Verfassung steht, dass der Landtag “aus seiner Mitte den Präsidenten” wählt.

Das Gericht erklärt dazu: bei einer Wahl darf man sich für oder gegen einen Kandidaten entscheiden.

/25

04.10.2024 13:34 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

Die Änderung wurde dieses Mal von der CDU und dem BSW zusammen vorgeschlagen. Der Alterspräsident hält die Änderung der Regeln für falsch - aus seiner Sicht verstoßen die Änderungen gegen die Verfassung. Außerdem meint er, die Änderung verletzt die Traditionen des Landtags.

/24

04.10.2024 13:34 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

In der neuen Regelung soll stehen, dass der Landtag “aus seiner Mitte” einen Präsidenten wählt - es soll also nicht mehr nur die größte Fraktion, sondern alle Fraktionen und Gruppen einen Vorschlag machen dürfen.

/23

04.10.2024 13:34 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

4. Was soll geändert werden?

Bisher stand in der Geschäftsordnung, dass die größte Fraktion eine Person für den Posten als Landtagspräsident vorschlägt. Die Abgeordneten konnten dann für oder gegen die Person stimmen.

/22

04.10.2024 13:34 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Die Verfassung gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben demnach das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als
auch die Reihenfolge der Tagesordnung festzulegen. Damit ist eine Debatte und Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.

Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Die Verfassung gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben demnach das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnung festzulegen. Damit ist eine Debatte und Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.

Die Verfassung bestimmt nicht, dass der Landtagspräsident gewählt werden muss, bevor die Abgeordneten über die Regeln zum Ablauf der Arbeit in ihrem Parlament abstimmen können.

/21

04.10.2024 13:33 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

3. Wann kann die Geschäftsordnung geändert werden?

In der Verfassung steht nicht, in welcher Reihenfolge die einzelnen wichtigen Punkte der ersten Sitzung des Landtags stattfinden sollen.

/20

04.10.2024 13:33 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Das ThürGOG  dient der bloßen Arbeitserleichterung eines neu gewählten Landtags. Es ist weder sein Zweck noch wäre es aufgrund seines Ranges unterhalb der Verfassung in der Lage, die durch die Thüringer Verfassung gewährleistete Parlaments- und Geschäftsordnungsautonomie zu beschränken. Daraus folgt, dass ein neu gewählter Landtag
nach wie vor dieselben Konstituierungshandlungen durchlaufen kann, die er auch ohne das Bestehen des ThürGOG  zu durchlaufen hätte. Der Beschluss einer neuen Geschäftsordnung ist damit nach wie vor eine Verfahrenshandlung, die ein neu gewählter Thüringer Landtag im Rahmen seiner Konstituierung vornehmen kann. Die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Konstituierungsbestandteile – zu denen auch die Entscheidung des Landtags gehört, welche Verfahrensregeln er sich gibt – werden durch das ThürGOG nicht beschnitten.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Das ThürGOG dient der bloßen Arbeitserleichterung eines neu gewählten Landtags. Es ist weder sein Zweck noch wäre es aufgrund seines Ranges unterhalb der Verfassung in der Lage, die durch die Thüringer Verfassung gewährleistete Parlaments- und Geschäftsordnungsautonomie zu beschränken. Daraus folgt, dass ein neu gewählter Landtag nach wie vor dieselben Konstituierungshandlungen durchlaufen kann, die er auch ohne das Bestehen des ThürGOG zu durchlaufen hätte. Der Beschluss einer neuen Geschäftsordnung ist damit nach wie vor eine Verfahrenshandlung, die ein neu gewählter Thüringer Landtag im Rahmen seiner Konstituierung vornehmen kann. Die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Konstituierungsbestandteile – zu denen auch die Entscheidung des Landtags gehört, welche Verfahrensregeln er sich gibt – werden durch das ThürGOG nicht beschnitten. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Die Entscheidung, ob die alte Geschäftsordnung verwendet werden soll und eine neue liegt am Ende beim Landtag selbst - die Mehrheit der Abgeordneten entscheidet darüber.

/19

04.10.2024 13:32 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

Thüringen hat darum ein Gesetz, das erlaubt, die vorherige Geschäftsordnung weiter zu verwenden (das ThürGOG). Es zwingt den Landtag aber nicht, das zu tun.

/18

04.10.2024 13:32 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Diese Geschäftsordnungsautonomie ist zentraler Ausdruck der Parlamentsautonomie. Parlamentsautonomie bedeutet damit vor allem das Recht und die Pflicht des Parlaments, selbst „das Ideal seines guten Funktionierens zu definieren“. Sie unterliegt aufgrund der Parlamentsautonomie des jeweils gewählten Parlaments verfassungsrechtlich der Diskontinuität. Die Diskontinuität gewährleistet,
dass der Landtag der jeweiligen Legislaturperiode seine Geschäftsordnungsautonomie allein für sich in Anspruch nehmen kann. Er vermag keine Regelungen zu treffen, die über seine eigene Existenz hinausgehen. Kein Parlament kann das spätere durch parlamentarische Interna binden. Ferner hat die Diskontinuität zur Folge, dass bei dem erstmaligen Zusammentritt eines neu gewählten Parlaments außer der Verfassung noch keine organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen existieren, die die Grundlage für dessen Konstituierung und auch dessen weitere Arbeit bilden könnten.

Diese Geschäftsordnungsautonomie ist zentraler Ausdruck der Parlamentsautonomie. Parlamentsautonomie bedeutet damit vor allem das Recht und die Pflicht des Parlaments, selbst „das Ideal seines guten Funktionierens zu definieren“. Sie unterliegt aufgrund der Parlamentsautonomie des jeweils gewählten Parlaments verfassungsrechtlich der Diskontinuität. Die Diskontinuität gewährleistet, dass der Landtag der jeweiligen Legislaturperiode seine Geschäftsordnungsautonomie allein für sich in Anspruch nehmen kann. Er vermag keine Regelungen zu treffen, die über seine eigene Existenz hinausgehen. Kein Parlament kann das spätere durch parlamentarische Interna binden. Ferner hat die Diskontinuität zur Folge, dass bei dem erstmaligen Zusammentritt eines neu gewählten Parlaments außer der Verfassung noch keine organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen existieren, die die Grundlage für dessen Konstituierung und auch dessen weitere Arbeit bilden könnten.

Kein Parlament kann die Nachfolger zwingen, die gleichen Regeln zu verwenden, wie das Parlament davor. Das kann aber auch zu Problemen führen: wenn die Geschäftsordnung nicht mehr gilt, müsste der Landtag gleich am Anfang seiner ersten Sitzung neue Regeln festlegen.

/17

04.10.2024 13:31 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Notwendiger Bestandteil der Konstituierung eines neu gewählten Parlaments ist, dass es eine Entscheidung über seine Geschäftsordnung trifft.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Notwendiger Bestandteil der Konstituierung eines neu gewählten Parlaments ist, dass es eine Entscheidung über seine Geschäftsordnung trifft. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Geschäftsordnungen gelten normalerweise nur für den Zeitraum, für den der Landtag gewählt wurde, der die Geschäftsordnung beschlossen hat. Jeder Landtag hat das Recht, eine neue Geschäftsordnung festzulegen.

/16

04.10.2024 13:31 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

2. Zur Geschäftsordnung:

Ein neu gewähltes Parlament muss über seine Geschäftsordnung entscheiden. In einer Geschäftsordnung werden die Regeln zum Ablauf der Arbeit eines Parlaments, einer Behörde, einer Partei, eines Vereins u. Ä. festgelegt.

/15

04.10.2024 13:30 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Das Amt des Alterspräsidenten ist allein durch seine funktionelle Notwendigkeit geprägt, das Verfahren bis zur Wahl des Landtagspräsidenten durchzuführen und das Amt an den gewählten Präsidenten zu übergeben. Darüber hinausgehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht. Er ist weder demokratisch legitimiert – er übt seine Funktion nicht aufgrund eines Wahlakts aus – noch ist eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung für dieses Amt. Der Alterspräsident ist, anders als der Landtagspräsident, gerade nicht oberster Repräsentant des Landtags. Er hat allein eine „dienende Aufgabe“ gegenüber dem Parlament, indem er die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit des neu gewählten Landtags herbeiführt. Aus dieser Stellung folgt insbesondere, dass er weder zu einer Entscheidung über die Auslegung der Geschäftsordnung befugt ist noch Anträge des Plenums ablehnen darf

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen

Das Amt des Alterspräsidenten ist allein durch seine funktionelle Notwendigkeit geprägt, das Verfahren bis zur Wahl des Landtagspräsidenten durchzuführen und das Amt an den gewählten Präsidenten zu übergeben. Darüber hinausgehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht. Er ist weder demokratisch legitimiert – er übt seine Funktion nicht aufgrund eines Wahlakts aus – noch ist eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung für dieses Amt. Der Alterspräsident ist, anders als der Landtagspräsident, gerade nicht oberster Repräsentant des Landtags. Er hat allein eine „dienende Aufgabe“ gegenüber dem Parlament, indem er die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit des neu gewählten Landtags herbeiführt. Aus dieser Stellung folgt insbesondere, dass er weder zu einer Entscheidung über die Auslegung der Geschäftsordnung befugt ist noch Anträge des Plenums ablehnen darf Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen

Seine Aufgabe ist es nur, dafür zu sorgen, dass der Landtag arbeitsfähig wird. Er soll dem ganzen Landtag helfen und ihn nicht anführen. Deshalb darf er nicht über die Geschäftsordnung entscheiden oder Anträge von den Abgeordneten ablehnen.

/14

04.10.2024 13:29 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

Der Alterspräsident wird nicht gewählt und braucht keine besondere Qualifikation. Im Gegensatz zum Landtagspräsidenten ist er nicht der Vertreter des Landtags - der Alterspräsident hat also weniger Rechte als der Landtagspräsident.

/13

04.10.2024 13:29 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Das Amt des Alterspräsidenten entspringt allein der Notwendigkeit, dass ein neu gewähltes Parlament noch über keine Leitungsorgane verfügt und sich zunächst eine Binnenorganisation geben muss. Das Amt des Alterspräsidenten hat daher die Funk-
tion eines vorläufigen Leitungsorgans. Bei der Eröffnung der konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Parlaments durch den Alterspräsidenten handelt es sich um einen Parlamentsbrauch.

Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

Das Amt des Alterspräsidenten entspringt allein der Notwendigkeit, dass ein neu gewähltes Parlament noch über keine Leitungsorgane verfügt und sich zunächst eine Binnenorganisation geben muss. Das Amt des Alterspräsidenten hat daher die Funk- tion eines vorläufigen Leitungsorgans. Bei der Eröffnung der konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Parlaments durch den Alterspräsidenten handelt es sich um einen Parlamentsbrauch. Bei Übertragung des Textes in die Bildbeschreibung wurden die im Beschluss zitierten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen weggelassen.

1. Zum Alterspräsidenten:

Das Amt des Alterspräsidenten ist nötig, weil das neu gewählte Parlament noch keine Leitung hat. Der Alterspräsident führt die Sitzung, bis ein Landtagspräsident gewählt ist. Danach übergibt er sein Amt an den neuen Präsidenten.

/12

04.10.2024 13:28 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0

Das Gericht hat dazu entschieden:

/11

04.10.2024 13:27 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. Die Anträge seien unzulässig. Es fehle insbesondere am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. […] Anträge zur Geschäftsordnung seien erst nach abgeschlossener Konstituierung möglich. Die Konstituierungsphase sei abschließend durch § 1 der Geschäftsordnung vorgegeben. Ferner sei die vorläufige Tagesordnung durch die Präsidentin des 7. Thüringer Landtags aufgestellt worden. Hierzu fehle ihr die Befugnis. Im
Übrigen gehe es allein um die Auslegung von Geschäftsordnungsrecht.

Ein Teil des Textes wurde in dieser Bildbeschreibung aufgrund der Zeichenbegrenzung weggelassen.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. Die Anträge seien unzulässig. Es fehle insbesondere am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. […] Anträge zur Geschäftsordnung seien erst nach abgeschlossener Konstituierung möglich. Die Konstituierungsphase sei abschließend durch § 1 der Geschäftsordnung vorgegeben. Ferner sei die vorläufige Tagesordnung durch die Präsidentin des 7. Thüringer Landtags aufgestellt worden. Hierzu fehle ihr die Befugnis. Im Übrigen gehe es allein um die Auslegung von Geschäftsordnungsrecht. Ein Teil des Textes wurde in dieser Bildbeschreibung aufgrund der Zeichenbegrenzung weggelassen.

Der Alterspräsident wollte, dass das Gericht ihn nicht dazu verpflichtet. Er meint, dass über die Geschäftsordnung nicht abgestimmt werden darf, bevor ein Landtagspräsident gewählt wurde und dass die Änderungen nicht der Verfassung entsprechen.

/10

04.10.2024 13:27 👍 1 🔁 0 💬 0 📌 0
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. Die Anträge seien unzulässig. Es fehle insbesondere am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. […] Anträge zur Geschäftsordnung seien erst nach abgeschlossener Konstituierung möglich. Die Konstituierungsphase sei abschließend durch § 1 der Geschäftsordnung vorgegeben. Ferner sei die vorläufige Tagesordnung durch die Präsidentin des 7. Thüringer Landtags aufgestellt worden. Hierzu fehle ihr die Befugnis. Im
Übrigen gehe es allein um die Auslegung von Geschäftsordnungsrecht.

Ein Teil des Textes wurde in dieser Bildbeschreibung aufgrund der Zeichenbegrenzung weggelassen.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. Die Anträge seien unzulässig. Es fehle insbesondere am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. […] Anträge zur Geschäftsordnung seien erst nach abgeschlossener Konstituierung möglich. Die Konstituierungsphase sei abschließend durch § 1 der Geschäftsordnung vorgegeben. Ferner sei die vorläufige Tagesordnung durch die Präsidentin des 7. Thüringer Landtags aufgestellt worden. Hierzu fehle ihr die Befugnis. Im Übrigen gehe es allein um die Auslegung von Geschäftsordnungsrecht. Ein Teil des Textes wurde in dieser Bildbeschreibung aufgrund der Zeichenbegrenzung weggelassen.

Der Alterspräsident wollte, dass das Gericht ihn nicht dazu verpflichtet. Er meint, dass über die Geschäftsordnung nicht abgestimmt werden darf, bevor ein Landtagspräsident gewählt wurde und dass die Änderungen nicht der Verfassung entsprechen.

/10

04.10.2024 13:27 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
4. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird sodann verpflichtet, gemäß Punkt 5 der neu gefassten Tagesordnung vom 19.09.2024, welche die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, zu verfahren und die Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten zu eröffnen. Dabei ist er verpflichtet, Wahlvorschläge aller Fraktionen zuzulassen, sofern der Landtag zuvor dem Antrag der Fraktionen der CDU und des „Bündnisses Sahra Wagenknecht“ zugestimmt hat.

4. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird sodann verpflichtet, gemäß Punkt 5 der neu gefassten Tagesordnung vom 19.09.2024, welche die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, zu verfahren und die Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten zu eröffnen. Dabei ist er verpflichtet, Wahlvorschläge aller Fraktionen zuzulassen, sofern der Landtag zuvor dem Antrag der Fraktionen der CDU und des „Bündnisses Sahra Wagenknecht“ zugestimmt hat.

Danach sollte der Alterspräsident die Wahl des Landtagspräsidenten durchführen. Dabei sollte er Wahlvorschläge aller Fraktionen zulassen, wenn eine Mehrheit im Landtag das vorher so beschlossen hätte.

/9

04.10.2024 13:26 👍 1 🔁 0 💬 2 📌 0
2. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird verpflichtet, die Tagesordnung in der neuen Fassung vom 19. September 2024, wie sie die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten
Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, festzustellen.

3. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird sodann verpflichtet, gemäß Punkt 4 der neu gefassten Tagesordnung vom 19. September 2024, welche die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, zu verfahren und den Antrag der Fraktionen der CDU und des „Bündnisses Sahra Wagenknecht“ auf Änderung der Geschäftsordnung des Landtages vom 19. September 2024 auf Landtagsdrucksache Nr. 8/7 im Landtag unverzüglich aufzurufen und zur Abstimmung zu stellen.

2. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird verpflichtet, die Tagesordnung in der neuen Fassung vom 19. September 2024, wie sie die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, festzustellen. 3. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird sodann verpflichtet, gemäß Punkt 4 der neu gefassten Tagesordnung vom 19. September 2024, welche die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, zu verfahren und den Antrag der Fraktionen der CDU und des „Bündnisses Sahra Wagenknecht“ auf Änderung der Geschäftsordnung des Landtages vom 19. September 2024 auf Landtagsdrucksache Nr. 8/7 im Landtag unverzüglich aufzurufen und zur Abstimmung zu stellen.

Sie wollten auch, dass der Alterspräsident eine neue Tagesordnung festlegen muss. Er sollte dann die Abgeordneten über eine Änderung der Geschäftsordnung abstimmen lassen.

/8

04.10.2024 13:26 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Die Antragsteller beantragen:

1. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird verpflichtet, gemäß Punkt 3 der neu gefassten Tagesordnung vom 19. September 2024, welche die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, zu verfahren, die Beschlussfähigkeit festzustellen und den Namensaufruf der Abgeordneten durchzuführen.

Die Antragsteller beantragen: 1. Der Alterspräsident des 8. Thüringer Landtages, Abg. Jürgen Treutler, wird verpflichtet, gemäß Punkt 3 der neu gefassten Tagesordnung vom 19. September 2024, welche die bisherige Landtagspräsidentin allen gewählten Mitgliedern des 8. Thüringer Landtages übersandte, zu verfahren, die Beschlussfähigkeit festzustellen und den Namensaufruf der Abgeordneten durchzuführen.

Im Detail:

Die CDU-Fraktion im Landtag und ein CDU-Abgeordneter wollten, dass der Alterspräsident  die Namen der Abgeordneten aufrufen muss. Danach sollte er feststellen, ob genug Abgeordnete da sind, damit der Landtag Entscheidungen treffen kann.

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04.10.2024 13:24 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Screenshot der Pressemitteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs: Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parlaments- und Geschäftsautonomie das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnung festzulegen. Damit ist auch eine Debatte und Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.

Screenshot der Pressemitteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs: Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parlaments- und Geschäftsautonomie das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnung festzulegen. Damit ist auch eine Debatte und Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.

Sie dürfen auch über die Regeln der Zusammenarbeit im Landtag entscheiden, bevor der Landtagspräsident gewählt wird. Der Alterspräsident muss das Gespräch und die Abstimmung über diese Themen erlauben.

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04.10.2024 13:23 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0