Das sollte man bei der neuen Rechtsform sui generis gleich mitberücksichtigen, da diese Formen der Vermögensverwaltung immer Gefahr laufen, an der Willensbildung der Mitglieder vorbei ein Eigenleben zu entwickeln.
Das sollte man bei der neuen Rechtsform sui generis gleich mitberücksichtigen, da diese Formen der Vermögensverwaltung immer Gefahr laufen, an der Willensbildung der Mitglieder vorbei ein Eigenleben zu entwickeln.
Im Eckpunkteentwurf fehlt m.E. eine Stärkung der vom "Vorstand" unabhängigen Mitgliederkommunikation auf elektronischem Weg. § 31 Abs. 1 GenG wird man richtigerweise so auslegen müssen, dass auch E-Mail-Adressen als Teil der Mitgliederliste mitzuteilen sind, eine ausdrückliche Nennung wäre gut.
Sehe das Problem nicht. Ich vertraue Gerichten, dass sie letztendlich einer guten Argumentation folgen und eine schlechte erkennen. Habe gerade ein Verfahren geführt, in dem ich die herrschende (unbegründete) Meinung "ignoriert" habe und das LG der Argumentation gefolgt ist. Warte auf Verkündung.
Ohne Mut zum Danebenliegen geht es halt nicht.
3/ Ein Knackpunkt scheint auch immer zu sein, dass die US-dominierte KI-Industrie meint, ihre (sehr volatile) "Fair Use-Doctrine" auf das "europäische" Recht überstülpen zu können, was dewegen schwierig ist, weil die sogenannte "TDM-Schranke" anderen Regeln folgt.
2/ Wie schon in dem spektakulären Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24, www.gesetze-bayern.de/Content/Docu...) wird es auf den Sachverhalt ankommen und es bleibt abzuwarten, ob die GEMA wie gegen OpenAI wieder besser vorbereitet und vertreten ist als die Beklagte. /3
Diese Woche schaut das IT-Recht wieder nach München, wo vor dem LG München I erneut über eine Klage der GEMA gegen die KI-Industrie, diesmal Suno AI, wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen verhandelt wird. Faktisch geht es darum, die Industrie zum Abschluss einer KI-Lizenz zu zwingen. /2
Finde das halbwegs unseriös. Kommentare sollen kommentieren und Mehrwert bieten. Wenn es keine Rechtsprechung gibt, sollte man entweder argumentieren oder es sein lassen. Die Begründung als Kommentar zu verkaufen, ist nur für den Verkäufer sinnvoll, der Kunde hat nichts davon.
Gibt es in Randbereichen leider häufig. Da zahlt man 150 EUR für einen Kommentar und stellt fest, dass es eine Gesetzessammlung mit Begründungen ist. Ich zitiere dann auch nie den Kommentar, sondern die Begründung und weise dann auch mal darauf hin, dass die Begründung keinen Anhalt im Gesetz hat.
Nein, auch hier wird natürlich niemals nie ein Chilling Effect eintreten, wenn man einen 18jährigen wegen einer offensichtlich nicht strafbaren Äußerung schikaniert. Was läuft da falsch? Meinungsfreiheit scheint irgendwie unterbewertet zu werden...
Ich habe nachgeschaut. Ich "mache" diese Woche seit genau 18 Jahren Datenschutzrecht. In der Zeit haben wir 15 Jahre über die dynamische IP-Adresse als pb Datum diskutiert, erlauben es aber, dass eine KI mit pb Daten Kinderporno-Pics erstellt und damit ein (a)soziales Netzwerk flutet. Absurd.
Ich glaube, nur in der veganen Variante.
Da ist das Ding! Das "Formularhandbuch Datenschutz" von Koreng/Lachenmann in der 4. Auflage 2025 frisch in der schönsten Stadt Deutschlands eingetroffen. Diesmal mit zwei "neuen" Beiträgen von mir, einer Muster-Datenlizenz und einem Formular zum Data Act.
Heute eine Viertelstunde mit der Kammer über KI in der Justiz gesprochen, sehr angenehm. Nebenbei noch 2. VU mitzunehmen, macht es zu einem erfolgreichen Morgen. Am Ende hat die Kammer drei Verhandlungen angesetzt, zu keiner ist der Beklagtenvertreter erschienen. Inkasso-Tag.
Nächsten Dienstag, 18.2., findet bei der udis Ulmer Akademie für Datenschutz und IT-Sicherheit mein nächstes Seminar zu KI und der KI-Verordnung statt. Fokus: aktuelle rechtliche Entwicklungen und Umsetzung der KI-VO in Unternehmen.
Kurzentschlossene können sich noch anmelden (vor Ort oder online):